Satzung

des Bürgerverein Krefeld-Fischeln e.V.


Artikel l - Tätigkeitsbereich und Sitz
Der Bürgerverein Krefeld-Fischeln e.V. umfasst das Gebiet des Verwaltungsbezirks Fischeln entsprechend der von der Arbeitsgemeinschaft Krefelder Bürgervereine festgesetzten Grenzen. Er ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden und dient im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit den übrigen Bürgervereinen der Stadt Krefeld allen Einwohnern in seinem Bezirk.Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

Artikel 2 - Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Aufgaben des Vereins sind:
a) öffentliche Meinungsbildung der Bürgerschaft zu allen allgemeinen und öffentlich-rechtlichen Fragen und ggf. deren entsprechende Vertretung gegenüber allen in Betracht kommenden Institutionen;
b) Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Natur- und Denkmalschutzes sowie der Verschönerung des Ortsteils Fischeln;
c) Förderung der bürgerschaftlichen Kontakte sowie der sozialen und kulturellen Entwicklung in Fischeln.

3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht
a) durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen, die der Wissensvermittlung und freien Meinungsbildung aller Bürger dienen;
b) durch Stellungnahme in kommunalen, kulturellen und sonstigen Angelegenheiten des Stadtbezirks;
c) durch Veranstaltungen zur Förderung der Kommunikation und zur öffentlichen Meinungsbildung im Stadtbezirk.

Artikel 3 - Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 4 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder am Bürgerverein interessierte Erwachsene mit vollendetem 18. Lebensjahr beantragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit die Mitgliedschaft verweigern, falls nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass der Antragsteller in seiner Person oder Funktion dem Wesen und den Zielen des Bürgervereins nicht entspricht. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt kann nur schriftlich und mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinswidrigen Verhaltens kann nur auf Antrag des Gesamtvorstandes durch die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Das Mitglied, gegen das das Ausschlussverfahren läuft, ist anzuhören. Es hat bei der betreffenden Abstimmung kein Stimmrecht. Erscheint das betroffene Mitglied trotz schriftlicher Einladung mit Bekanntgabe des Beschlusses nicht, wird in Abwesenheit entschieden. Ein Mitglied, das mit der Entrichtung seines Jahresbeitrages für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug ist, kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

Artikel 5 - Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und der Höhe nach von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Artikel 6 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7 - Organe des Vereins
1. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins tagt auf schriftliche Einladung des Gesamtvorstandes, vertreten durch den Vorsitzenden, einmal im Jahr. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung muss mindestens 8 Tage vorher jedem Mitglied zugegangen sein.
Die Jahreshauptversammlung ist - bis auf die nachstehenden Ausnahmen stets beschlussfähig. Sie beschließt, wenn nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussunfähig, wenn
a) die Anzahl der nicht dem Vorstand angehörenden anwesenden Vereinsmitglieder
geringer ist als die der anwesenden und der am Tage des Einladungsdatums
amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes,
b) die Auflösung des Vereins beantragt ist und nicht 2/3 aller Mitglieder zur Abstimmung
anwesend sind. Ansonsten gelten die Regelungen des Artikels 11.

Es ist Aufgabe und Recht der Jahreshauptversammlung, den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen oder abzuwählen, den Kassen~ und den Geschäftsbericht entgegenzunehmen, dem Vorstand ggf. Entlastung zu erteilen oder Auflagen zu machen, neue wesentliche Maßnahmen zu beschließen, die Satzung zu ändern, Mitglieder auszuschließen oder den Verein aufzulösen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
Jahreshauptversammlungen sind öffentlich. Über sie ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2. Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1 Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 2. Geschäftsführer sowie dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils auf 2 Jahre dergestalt gewählt, dass der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer bei der Vereinsgründung erstmals auf 2 Jahre und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder auf 1 Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist es, nach den Richtlinien der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlungen und des Gesamtvorstandes die anfallenden Geschäfte wahrzunehmen. Bei unvermeidlichen Sofortentscheidungen braucht kein Beschluss der vorgenannten Gremien abgewartet zu werden. Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 10 Beisitzern, die nach Möglichkeit die jeweils in sich zusammenhängenden Bereiche des Bezirks repräsentieren sollen.
Die Beisitzer werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, den Posten kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzen.
Der Gesamtvorstand tagt mindestens dreimal im Jahr. Er berät und beschließt grundsätzlich die laufenden Maßnahmen und die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. weiterer Mitgliederversammlungen.


Artikel 8 - Mitgliederversammlungen
Auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf den schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 20 Vereinsmitgliedern werden weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt.Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden zu folgen.Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, wenn die Anzahl der nicht dem Vorstand angehörenden anwesenden Vereinsmitglieder geringer ist als die der z.Z. amtierenden Vorstandsmitglieder.Mitgliederversammlungen finden öffentlich statt. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 9 - Vertretung des Vereins
Die Vertretung des Bürgervereins nach außen im Sinne des 26 BGB erfolgt grundsätzlich durch zwei Personen, und zwar durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Bei Verhinderung treten der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer an ihre Stelle.


Artikel 10 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer hierzu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 11 - Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn dies der Gesamtvorstand mit 2/3 seiner Stimmen oder aber 20 bei der Jahreshauptversammlung anwesende sonstige Mitglieder beantragen und die Jahreshauptversammlung diesem Antrag mit 2/3 aller eingetragenen Mitglieder zustimmt.
Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist binnen 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3 Jahre nacheinander keine satzungsgemäße Jahreshauptversammlung durchgeführt worden ist.
Im Falle der Auflösung fällt evtl. vorhandenes Vereinsvermögen an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung im Bereich Fischeln.

Artikel 12 - Annahme der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 19. März 1991 beschlossen und dient zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld.
Durch die Annahme dieser Satzung tritt die Satzung vom 05.11.1975, zuletzt geändert am 20.03.1984. außer Kraft.
Diese Satzung , zuletzt geändert am 19.März 1991, wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16. März 2004 im Artikel 5 geändert.

Krefeld, 16.März 2004

Wolfgang Müller
1. Vorsitzender

Sigrid la Dous
Schriftführer

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